des Einvernahmeprotokolls). E.________ wurde insbesondere gefragt, weshalb er telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte und es wurde ihm vorgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass dieser an den Betäubungsmittelgeschäften beteiligt sei. Hierzu wollte sich E.________ nicht äussern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dieser Befragung nicht geschlossen werden, dass betreffend den Beschwerdeführer keine offenen Fragen mehr bestünden. Vielmehr fällt auf, dass E.________ auf Frage, welche Personen anwesend gewesen seien, als er Umbauarbeiten gemacht habe, lediglich I.______