In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Ferner liegt gemäss überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme auch ein konkretes Risiko vor, dass der Beschwerde-