Auch wenn der Beschwerdeführer einen beschränkten Aufgabenbereich innehatte, ist es nicht auszuschliessen, dass er die Lieferanten, Abnehmer und weiteren Helfer der Hanfindoorproduktion kennt und mit ihnen Kontakt zwecks Absprache aufnimmt. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen.