1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Er hatte folglich die Möglichkeit, sich mittels Replik hierzu zu äussern, was er denn auch gemacht hat. Auch wenn der Beschwerdeführer einen beschränkten Aufgabenbereich innehatte, ist es nicht auszuschliessen, dass er die Lieferanten, Abnehmer und weiteren Helfer der Hanfindoorproduktion kennt und mit ihnen Kontakt zwecks Absprache aufnimmt.