die Marihuana-Vertreiber etc. kontaktieren und warnen könnte. Der Beschwerde- 7 führer repliziert, dass es sich bei den genannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft um Noven handle, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden können. Dies trifft nicht zu. Auch erstmals geltend gemachte, haftrelevante Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4).