kann das Ergebnis dieser Auswertung – wie vorstehend dargetan wurde – zu weiteren Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen haben. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 fanden hinsichtlich der Geldgeber, Infrastrukturbeschaffer, Logistiker etc. sowie der Abnehmer und Käufer des in H.________(Ortschaft) im professionellen Stil produzierten illegalen Marihuanas bislang noch keine Anhaltungen und Einvernahmen statt. Auch bezüglich dieser Personen bestehen demnach erhebliche Kollusionsrisiken. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Besteller/Auftraggeber, die Stecklings-Lieferanten,