Wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 ergibt, ist die Auswertung bislang erst teilweise erfolgt (vgl. Z. 144; 168; 317 des Einvernahmeprotokolls). Durch die Auswertung des Mobiltelefons sind weitere Ermittlungshandlungen und insbesondere die Ermittlung von derzeit noch namentlich unbekannten weiteren Anlagebetreibern, Kontaktund Mittelsmännern, Lieferanten, Abnehmern und weiteren Helfern der Hanfindoorproduktion (Geldgeber, Infrastrukturbeschaffer, Logistiker etc.) möglich. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung des Mobiltelefons und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen kann. Allerdings