Angesichts dieses Gesprächinhalts ist anzunehmen, dass die genannten Personen weitere Auskunft über die Rolle des Beschwerdeführers bei den Betäubungsmitteldelikten in H.________(Ortschaft) machen können. Es ist angezeigt, deren Befragungen unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer durchzuführen. Des Weiteren ist auch noch die vollständige Auswertung des anlässlich der ersten Befragung des Beschwerdeführers am 20. November 2019 sichergestellten Mobiltelefons ausstehend. Wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 ergibt, ist die Auswertung bislang erst teilweise erfolgt (vgl. Z. 144;