Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2019 bestätigt, sämtliche dieser Personen zu kennen (vgl. Z. 210 ff. des Einvernahmeprotokolls). Er hatte zudem mit den besagten Personen im Tatzeitraum Kontakt, wobei insbesondere über Pflanzen und gemeinsame Kollegen gesprochen wurde (vgl. die Beilagen zum Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019). Angesichts dieses Gesprächinhalts ist anzunehmen, dass die genannten Personen weitere Auskunft über die Rolle des Beschwerdeführers bei den Betäubungsmitteldelikten in H.________(Ortschaft) machen können.