6 voraus, dass der Beschwerdeführer diese gelesen hat. Mithin spricht der Umstand, dass die Hausdurchsuchung bereits am 24. Juli 2019 stattgefunden hat nicht per se gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. November 2019 gibt es noch offene Fragen und damit Ermittlungsbedarf im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer für I.________ bzw. die M.________ GmbH ausgeführten Arbeiten. Abklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu den weiteren Beschuldigten I.________ und E.________.