Entsprechend wurde auch erst am 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte zeitnah am 20. November 2019. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer allenfalls durch die Zeitung oder das «Buschtelefon» von der Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit gehabt hat, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Denkbar ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme keine Kenntnis von der Hausdurchsuchung hatte, zumal die Hanfindoor- Anlagen an der F.________(Strasse) offenbar grundsätzlich autonom betrieben wurden.