An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Hausdurchsuchung in H.________(Ortschaft) bereits am 24. Juli 2019 stattgefunden hat. Ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich indes erst, nachdem die Ermittlungen gegen die Beschuldigten I.________ und E.________ vorangetrieben und diese nach deren mehrmonatigem Auslandaufenthalt am 8. und 10. Oktober 2019 erstmals befragt werden konnten. Entsprechend wurde auch erst am 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet.