Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an der im ehemaligen «G.________» im grossen Stil betriebenen Drogenhanfproduktion. Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht einlässlich dargelegt haben, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sowie die ihn betreffenden Hanfindoor-Anlagen derzeit noch am Anfang. Der Sachverhalt ist anders als es der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt offensichtlich noch nicht umfassend abgeklärt. An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen.