Bezüglich dieser Personen bestünden demnach unverändert erhebliche Kollusionsrisiken. 5.5 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln.