_ habe auch angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Weitere Fragen zur angeblichen Rolle, Tatbeitrag oder sonstigen mit dem Beschwerdeführer verbundenen Tatsachen seien keine gestellt worden. Dies zeige, dass keine den Beschwerdeführer betreffenden Fragen mehr bestünden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, zwar seien seit der Hausdurchsuchung vom 24. Juli 2019 bereits mehrere Monate verstrichen. Indes sei der konkrete Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erst vor wenigen Wochen aufgetaucht, nachdem die Ermittlungen gegen die Beschuldigten I.________ und E.___