Dass Beschuldigte ein und desselben Verfahrens bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, zeige eindeutig auf, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Auch werde nicht dargelegt, auf welche Ermittlungshandlungen der Beschwerdeführer einwirken könne. E.________ sei zwischenzeitlich am 26. November 2019 parteiöffentlich einvernommen worden. Bezüglich des Beschwerdeführers sei einzig gefragt worden, ob er diesen kenne, was bejaht worden sei. E.________ habe auch angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe.