Er macht zusammengefasst geltend, nach einer halbjährigen Ermittlungstätigkeit sei die Untersuchung weit fortgeschritten. Pauschal vorzubringen, es sei vieles unklar und komplex, reiche nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Beeinflussungsmöglichkeit. Er hätte bereits über fünf Monate versuchen können, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Dass Beschuldigte ein und desselben Verfahrens bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, zeige eindeutig auf, dass keine Kollusionsgefahr vorliege.