221 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr damit, dass der vorliegende Fall aufgrund der verschiedenen Indooranlagen-Betreiber und involvierten Personen eine derartige Komplexität aufweise, dass ein Verdunkeln über eine erste Phase hinaus möglich bleibe. Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei zudem erst am 14. November 2019 eröffnet worden. Sein Mobiltelefon sei am 20. November 2019 sichergestellt worden. Betreffend den Beschwerdeführer stünden die Ermittlungen folglich erst am Anfang.