Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG bejaht hat, ist gestützt auf das vorstehend Gesagte und angesichts des – den Beschwerdeführer betreffenden – noch frühen Verfahrensstadiums nicht zu beanstanden.