Der Name und die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers sind gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung indes bei diversen Spurenauswertungen, Durchsuchungen und Auswertungen von Telefongeräten etc. mehrfach aufgetaucht, was gegen seine Aussage spricht, von nichts zu wissen. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht.