_ ihm nichts gesagt habe, als er ihm diesen Raum gezeigt habe und dass er nicht sagen könne, weshalb I.________ ihm den Raum gezeigt habe (vgl. Z. 133 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2019) muten seltsam an und wirken wenig glaubhaft. Seine Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt zu sein scheint, sein eigenes Wissen und Mitwirken zu verschweigen resp. zu verharmlosen. Der Name und die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers sind gemäss