des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2019). Er bestreitet nicht, in der fraglichen Liegenschaft in H.________(Ortschaft) Umbauarbeiten ausgeführt zu haben. Allerdings will er nur einen Büroraum ausgebaut und mit der Hanfindooranlage nichts zu tun gehabt haben. Es steht fest, dass in den besagten Räumlichkeiten ein Hanfindoor-Anbau stattgefunden hat.