Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mindestens am Aufbau der Hanfindooranlage im Raum 6/7 massgeblich beteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gründet insbesondere auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der aktenkundigen Bildaufnahme, welche den Beschwerdeführer bei Arbeiten vor Ort zeigt. Der Beschwerdeführer erkannte sich aufgrund seiner Spontanaussage anlässlich der ersten Einvernahme vom 20. November 2019 offensichtlich selbst (vgl. Z. 356 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2019).