3 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Am 24. Juli 2019 fand nach längeren Vorermittlungen in der Liegenschaft F.________(Strasse) (ehemals «G.________») in H.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung statt. Im Untergeschoss des Gebäudes kamen mehrere, unabhängig voneinander funktionierende Hanfindooranlagen mit diversen Bauweisen zum Vorschein.