Gerichtsnotorietät, dass Betäubungsmitteldelikte im vorliegenden Umfang mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbunden sind). Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die zurzeit bestehende Kollusionsgefahr ähnlich wirkungsvoll zu bannen vermöchten. Damit hat es den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Beschränkung der Untersuchungshaft bis zur ersten delegierten Einvernahme des Beschuldigten E.________ am 26. November 2019 mindestens implizit abgewiesen. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor.