Insoweit liegt folglich kein Widerspruch in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor, welcher vom Zwangsmassnahmengericht hätte thematisiert werden müssen. Auch die gekürzte Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten hat das Zwangsmassnahmengericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend begründet (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und sich daraus ergebende weitere Ermittlungshandlungen; Gerichtsnotorietät, dass Betäubungsmitteldelikte im vorliegenden Umfang mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbunden sind).