Dieser Einwand wurde vom Zwangsmassnahmengericht deshalb zu Recht nicht berücksichtigt. Die umfangreichen Spurensicherungs-, Analyse- und Dokumentationsarbeiten betreffen nicht die den Beschwerdeführer betreffenden Hanfindooranlagen, sondern die weiteren Anlagen. Insoweit liegt folglich kein Widerspruch in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor, welcher vom Zwangsmassnahmengericht hätte thematisiert werden müssen.