Mithin sind die weiter geplanten Ermittlungshandlungen noch abhängig vom Ausgang der Auswertung des Mobiltelefons und konnten deshalb vom Zwangsmassnahmengericht nicht expliziter genannt werden. Aus dem Umstand, dass offenbar bereits einige beschuldigte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Einwand wurde vom Zwangsmassnahmengericht deshalb zu Recht nicht berücksichtigt.