Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 konkret auseinandergesetzt. Es ist insbesondere auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen, wonach die Untersuchung bereits weit fortgeschritten sei und hat begründet, weshalb dies betreffend den Beschwerdeführer nicht zutrifft (Eröffnung der Untersuchung erst am 14. November 2019; Sicherstellung des Mobiltelefons erst am 20. November 2019).