Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsanforderungen. Aus E. 2 des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate als verhältnismässig erachtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 konkret auseinandergesetzt.