Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 4. Dezember 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 9. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde antragsgemäss das Protokoll der Einvernahme von E._____