Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 519 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgen Zwangs- massnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. November 2019 (ARR 19 123) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Gesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid vom 23. November 2019 ordnete das Regionale Zwangs- massnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an, d.h. bis zum 19. Januar 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnah- mengerichts sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaats- anwaltschaft betraute am 4. Dezember 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 9. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde antragsgemäss das Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 26. November 2019 ediert. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 11. Dezember 2019 seine bereits gestellten Anträge. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er bringt zusammengefasst vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit seinen Argumenten in der Stellungnahme vom 22. November 2019 nicht auseinandergesetzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite 2 des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsan- forderungen. Aus E. 2 des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate als verhältnismässig erachtet hat. Das Zwangsmassnahmenge- richt hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 konkret ausein- andergesetzt. Es ist insbesondere auf den Einwand des Beschwerdeführers einge- gangen, wonach die Untersuchung bereits weit fortgeschritten sei und hat begrün- det, weshalb dies betreffend den Beschwerdeführer nicht zutrifft (Eröffnung der Un- tersuchung erst am 14. November 2019; Sicherstellung des Mobiltelefons erst am 20. November 2019). Das Zwangsmassnahmengericht hat weiter begründet, dass derzeit noch nicht gesagt werden könne, ob nach der Auswertung des Mobiltele- fons weitere Hinweise oder gar weitere verdächtige Personen auftauchen könnten. Deshalb sei die Kollusionsgefahr weiterhin gegeben. Mithin sind die weiter geplan- ten Ermittlungshandlungen noch abhängig vom Ausgang der Auswertung des Mo- biltelefons und konnten deshalb vom Zwangsmassnahmengericht nicht expliziter genannt werden. Aus dem Umstand, dass offenbar bereits einige beschuldigte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Einwand wurde vom Zwangsmassnahmengericht deshalb zu Recht nicht berücksichtigt. Die umfangrei- chen Spurensicherungs-, Analyse- und Dokumentationsarbeiten betreffen nicht die den Beschwerdeführer betreffenden Hanfindooranlagen, sondern die weiteren An- lagen. Insoweit liegt folglich kein Widerspruch in den Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor, welcher vom Zwangsmassnahmengericht hätte thematisiert werden müssen. Auch die gekürzte Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten hat das Zwangsmassnahmengericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend begründet (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und sich daraus ergebende weitere Ermittlungshandlungen; Gerichtsnotorietät, dass Betäubungsmitteldelikte im vorliegenden Umfang mit erheblichem Ermittlungsauf- wand verbunden sind). Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht ausge- führt, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die zurzeit bestehende Kollusionsgefahr ähnlich wirkungsvoll zu bannen vermöchten. Damit hat es den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Beschränkung der Untersu- chungshaft bis zur ersten delegierten Einvernahme des Beschuldigten E.________ am 26. November 2019 mindestens implizit abgewiesen. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftanordnungsentscheid sachgerecht anzufechten. 3 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Am 24. Juli 2019 fand nach längeren Vorermittlungen in der Liegenschaft F.________(Strasse) (ehemals «G.________») in H.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung statt. Im Untergeschoss des Gebäudes kamen mehrere, unab- hängig voneinander funktionierende Hanfindooranlagen mit diversen Bauweisen zum Vorschein. Es wurden etliche THC-reiche Pflanzen (insgesamt mehrere tau- send) sowie trocknendes und getrocknetes Marihuana (insgesamt mehrere Kilo- gramm) sichergestellt. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mindestens am Aufbau der Han- findooranlage im Raum 6/7 massgeblich beteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gründet insbe- sondere auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der aktenkundigen Bildaufnahme, welche den Beschwerdeführer bei Arbeiten vor Ort zeigt. Der Be- schwerdeführer erkannte sich aufgrund seiner Spontanaussage anlässlich der ers- ten Einvernahme vom 20. November 2019 offensichtlich selbst (vgl. Z. 356 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2019). Er bestreitet nicht, in der fraglichen Liegenschaft in H.________(Ortschaft) Umbauar- beiten ausgeführt zu haben. Allerdings will er nur einen Büroraum ausgebaut und mit der Hanfindooranlage nichts zu tun gehabt haben. Es steht fest, dass in den besagten Räumlichkeiten ein Hanfindoor-Anbau stattgefunden hat. Der Beschwer- deführer hat von der Cannabispflanzenaufzucht zudem offensichtlich gewusst, denn er hat anlässlich seiner Befragung selbst zugegeben, dass ihm sein Kollege I.________ die Pflanzen gezeigt habe und dass es sehr wahrscheinlich Marihuana- Pflanzen gewesen seien (vgl. Z. 51 ff.; 107 ff.; 127 f. des Protokolls der Einvernah- me des Beschwerdeführers vom 20. November 2019). Seine Aussagen, wonach I.________ ihm nichts gesagt habe, als er ihm diesen Raum gezeigt habe und dass er nicht sagen könne, weshalb I.________ ihm den Raum gezeigt habe (vgl. Z. 133 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2019) muten seltsam an und wirken wenig glaubhaft. Seine Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt zu sein scheint, sein eigenes Wissen und Mitwirken zu verschweigen resp. zu verharmlosen. Der Name und die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers sind gemäss Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung indes bei di- versen Spurenauswertungen, Durchsuchungen und Auswertungen von Telefon- geräten etc. mehrfach aufgetaucht, was gegen seine Aussage spricht, von nichts zu wissen. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das BetmG bejaht hat, ist gestützt auf das vorstehend Gesagte und angesichts des – den Beschwerdeführer betreffenden – noch frühen Verfahrensstadiums nicht zu beanstanden. 4 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr damit, dass der vorliegende Fall aufgrund der verschiedenen Indooranlagen-Betreiber und invol- vierten Personen eine derartige Komplexität aufweise, dass ein Verdunkeln über eine erste Phase hinaus möglich bleibe. Die Untersuchung gegen den Beschwer- deführer sei zudem erst am 14. November 2019 eröffnet worden. Sein Mobiltelefon sei am 20. November 2019 sichergestellt worden. Betreffend den Beschwerdefüh- rer stünden die Ermittlungen folglich erst am Anfang. Ob nach der Auswertung des Mobiltelefons weitere Hinweise oder gar weitere verdächtige Personen auftauchen würden, könne heute noch nicht gesagt werden. Eine Kollisionsgefahr sei deshalb weiterhin gegeben. Die Staatsanwaltschaft benötige Zeit, um die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, nach einer halbjährigen Ermittlungstätigkeit sei die Untersuchung weit fort- geschritten. Pauschal vorzubringen, es sei vieles unklar und komplex, reiche nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer habe keine konkre- te Beeinflussungsmöglichkeit. Er hätte bereits über fünf Monate versuchen können, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Dass Beschuldigte ein und desselben Verfah- rens bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, zeige eindeutig auf, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Auch werde nicht dargelegt, auf welche Ermittlungshandlungen der Beschwerdeführer einwirken könne. E.________ sei zwischenzeitlich am 26. November 2019 parteiöffentlich einvernommen worden. Bezüglich des Beschwerdeführers sei einzig gefragt worden, ob er diesen kenne, was bejaht worden sei. E.________ habe auch angegeben, dass er mit dem Be- schwerdeführer telefoniert habe. Weitere Fragen zur angeblichen Rolle, Tatbeitrag oder sonstigen mit dem Beschwerdeführer verbundenen Tatsachen seien keine gestellt worden. Dies zeige, dass keine den Beschwerdeführer betreffenden Fragen mehr bestünden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, zwar seien seit der Haus- durchsuchung vom 24. Juli 2019 bereits mehrere Monate verstrichen. Indes sei der konkrete Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erst vor wenigen Wochen auf- getaucht, nachdem die Ermittlungen gegen die Beschuldigten I.________ und E.________ hätten vorangetrieben werden können. Es treffe zu, dass im Zusam- menhang mit den Indooranlagen in H.________(Ortschaft) bereits umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hätten. Jedoch sei es dabei nicht um diejenigen Anla- gen gegangen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung stehe. Zudem seien zwischenzeitlich zwar diverse Personen im Zusammenhang mit der Drogenhanf- produktion ermittelt und (erst-)befragt worden. Die Ermittlungen hätten sich aber bisher auf Personen konzentriert, die vor Ort die Anlagen aufgebaut, die Pflanzen 5 bewirtschaftet und das Marihuana geerntet hätten. Hinsichtlich der Hintermänner (Geldgeber, Infrastrukturbeschaffer, Logistiker etc.) und Abnehmer/Käufer des in H.________(Ortschaft) im professionellen Stil produzierten illegalen Marihuanas hätten noch keine Anhaltungen und Einvernahmen stattgefunden. Bezüglich dieser Personen bestünden demnach unverändert erhebliche Kollusionsrisiken. 5.5 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.6 Vorliegend liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteili- gung an der im ehemaligen «G.________» im grossen Stil betriebenen Drogen- hanfproduktion. Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht einlässlich dargelegt haben, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer sowie die ihn betreffenden Hanfindoor-Anlagen derzeit noch am Anfang. Der Sachverhalt ist anders als es der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt offen- sichtlich noch nicht umfassend abgeklärt. An den Nachweis der Verdunkelungsge- fahr sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Hausdurchsuchung in H.________(Ortschaft) bereits am 24. Juli 2019 stattgefun- den hat. Ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich indes erst, nachdem die Ermittlungen gegen die Beschuldigten I.________ und E.________ vorangetrieben und diese nach deren mehrmonatigem Auslandaufent- halt am 8. und 10. Oktober 2019 erstmals befragt werden konnten. Entsprechend wurde auch erst am 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer eröffnet. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte zeitnah am 20. November 2019. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer al- lenfalls durch die Zeitung oder das «Buschtelefon» von der Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit gehabt hat, Kollusionshandlungen vor- zunehmen. Denkbar ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Fest- nahme keine Kenntnis von der Hausdurchsuchung hatte, zumal die Hanfindoor- Anlagen an der F.________(Strasse) offenbar grundsätzlich autonom betrieben wurden. Die Kenntnisnahme von der Hausdurchsuchung durch die Zeitung setzt 6 voraus, dass der Beschwerdeführer diese gelesen hat. Mithin spricht der Umstand, dass die Hausdurchsuchung bereits am 24. Juli 2019 stattgefunden hat nicht per se gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. November 2019 gibt es noch offene Fragen und damit Ermittlungsbedarf im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer für I.________ bzw. die M.________ GmbH ausge- führten Arbeiten. Abklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu den weiteren Beschuldigten I.________ und E.________. Es muss ermittelt werden, welche Rolle der Beschwerdeführer im vorliegend kom- plexen Gefüge der Drogenhanfproduktion in grossem Stil mit verschiedenen Grup- pierungen innehatte. Zwischenzeitlich hat eine weitere Einvernahme von I.________ und E.________ stattgefunden. Noch geplant ist eine parteiöffentliche Befragung von J.________ (Vermieter), K.________ (Hauswart) und L.________. Diese Personen werden ebenfalls dringend verdächtigt, an den Betäubungsmittel- delikten in H.________(Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2019 bestätigt, sämtliche dieser Personen zu kennen (vgl. Z. 210 ff. des Einvernahmeprotokolls). Er hatte zudem mit den besagten Personen im Tatzeitraum Kontakt, wobei insbesondere über Pflanzen und gemeinsame Kollegen gesprochen wurde (vgl. die Beilagen zum Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019). Ange- sichts dieses Gesprächinhalts ist anzunehmen, dass die genannten Personen wei- tere Auskunft über die Rolle des Beschwerdeführers bei den Betäubungsmittelde- likten in H.________(Ortschaft) machen können. Es ist angezeigt, deren Befragun- gen unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer durchzuführen. Des Weiteren ist auch noch die vollständige Auswertung des anlässlich der ersten Befragung des Beschwerdeführers am 20. November 2019 sichergestellten Mobil- telefons ausstehend. Wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwer- deführers vom 9. Dezember 2019 ergibt, ist die Auswertung bislang erst teilweise erfolgt (vgl. Z. 144; 168; 317 des Einvernahmeprotokolls). Durch die Auswertung des Mobiltelefons sind weitere Ermittlungshandlungen und insbesondere die Ermitt- lung von derzeit noch namentlich unbekannten weiteren Anlagebetreibern, Kontakt- und Mittelsmännern, Lieferanten, Abnehmern und weiteren Helfern der Hanf- indoorproduktion (Geldgeber, Infrastrukturbeschaffer, Logistiker etc.) möglich. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung des Mobil- telefons und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen kann. Allerdings kann das Ergebnis dieser Auswertung – wie vorstehend dargetan wurde – zu wei- teren Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen haben. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 fanden hinsichtlich der Geldgeber, Infra- strukturbeschaffer, Logistiker etc. sowie der Abnehmer und Käufer des in H.________(Ortschaft) im professionellen Stil produzierten illegalen Marihuanas bislang noch keine Anhaltungen und Einvernahmen statt. Auch bezüglich dieser Personen bestehen demnach erhebliche Kollusionsrisiken. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Besteller/Auftraggeber, die Stecklings-Lieferanten, die Marihuana-Vertreiber etc. kontaktieren und warnen könnte. Der Beschwerde- 7 führer repliziert, dass es sich bei den genannten Ausführungen der Staatsanwalt- schaft um Noven handle, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden können. Dies trifft nicht zu. Auch erstmals geltend gemachte, haftrelevante Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist die oberinstanzli- che Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Er hatte folglich die Möglichkeit, sich mittels Replik hierzu zu äussern, was er denn auch gemacht hat. Auch wenn der Beschwerdeführer einen beschränkten Aufgabenbereich innehatte, ist es nicht auszuschliessen, dass er die Lieferanten, Abnehmer und weiteren Hel- fer der Hanfindoorproduktion kennt und mit ihnen Kontakt zwecks Absprache auf- nimmt. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Ferner liegt gemäss überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme auch ein konkretes Risiko vor, dass der Beschwerde- führer Unterlagen, elektronische Geräte und Datenträger beiseite schaffen, ein all- fälliges externes Drogenlager räumen oder Gelder aus den Drogenverkäufen ver- stecken oder verschleiern könnte. Mithin bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflus- sungsmöglichkeiten. Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Kollusionsgefahr einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hat E.________ anlässlich dessen Einvernahme vom 26. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer befragt (vgl. Z. 40 ff. des Einvernahmeprotokolls). E.________ wurde insbesondere ge- fragt, weshalb er telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte und es wurde ihm vorgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass dieser an den Betäubungsmittelgeschäften beteiligt sei. Hierzu wollte sich E.________ nicht äus- sern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dieser Befragung nicht geschlossen werden, dass betreffend den Beschwerdeführer keine offenen Fragen mehr bestünden. Vielmehr fällt auf, dass E.________ auf Frage, welche Personen anwesend gewesen seien, als er Umbauarbeiten gemacht habe, lediglich I.________ erwähnte und ansonsten keine Aussagen machen wollte (vgl. Z. 239 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer selbst gab indes an, ebenfalls Umbauarbeiten gemacht zu haben. Es scheint, dass E.________ den Beschwerde- führer nicht belasten resp. schützen will. Aus dem Umstand, dass offenbar bereits Personen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ob andere Personen kollu- dieren könnten, ist für die Frage, ob betreffend den Beschwerdeführer eine konkre- te Kollusionsgefahr besteht, ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer aus der angeblichen Besuchsbewilligung für seine Freundin auf eine fehlende Kollusions- 8 gefahr schliessen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit der Freundin implizit unterstellt würde, sich an den Betäubungsmitteldelikten beteiligt zu haben. 5.7 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Vorab ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Be- schwerdeführers bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr sehr wohl berücksichtigt werden darf, auch wenn es für sich allein genommen die Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweige- rungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO). Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten auslegt, ist somit nicht zu beanstanden. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Aus- geführten (vgl. E. 4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers tatsäch- lich als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe – von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich an der Hanfindoor-Produktion und am Drogenhandel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich zwar nicht ex- plizit zum Kollusionswillen geäussert. Es hat indes auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. November 2019 verwiesen. Im Haftan- trag wurde der Kollusionswille klar begründet (vgl. S. 4 des Antrags). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. Der Beschwerdeführer bestrei- tet, mit der Drogenproduktion und dem Drogenhandel etwas zu tun zu haben. Er gab zunächst Auskunft auf die Fragen der Staatsanwaltschaft. Dies änderte sich indes, als ihm die vorerwähnte Bildaufnahme vorgelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war er zu keiner Aussage mehr bereit. Angesichts dieses Aussageverhaltens ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht be- kannt sind resp. welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der weiteren Be- schuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihn belasten könnten, hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Dass er bereits Anstalten zur Verdunkelung gemacht hat, ist entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht notwendig. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf eine Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet hat. Daraus lässt sich indes nicht auf ei- nen fehlenden Kollusionswillen schliessen, zumal das Mobiltelefon auch im Falle einer Siegelung – nach der Entsiegelung – hätte gesichtet werden können. 5.8 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder 9 während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2019 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Wie das Zwangsmassnahmenge- richt zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr; vgl. zudem den Grund- tatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren]) noch keine Überhaft. Die Dauer der Haft erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermitt- lungshandlungen (insbesondere noch vollständige Auswertung des Mobiltelefons; parteiöffentliche Einvernahmen) verhältnismässig. Es ist gerichtsnotorisch, dass Betäubungsmitteldelikte im vorliegenden Umfang mit erheblichem Ermittlungsauf- wand verbunden sind. Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 19. Januar 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11