1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton.