12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine teilweise Befreiung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungspflicht rechtfertigt sich nicht, da im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine anwaltlichen Kosten generiert worden sind. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: