Die Anordnung einer Verwahrung ist wahrscheinlich, weshalb nicht von übermässiger Haft ausgegangen werden kann. Das vom Regionalgericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten liegt nun vor und die Verhandlung ist auf den 5. März 2020 angesetzt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Es sind umfangreiche Akten zu würdigen und ein neues Gutachten musste erstellt werden. Mildere, ebenfalls geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.