_ vom 15. November 2019 ergibt sich, dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders als durch Sicherstellung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Bei einer Haftentlassung muss ernsthaft erwartet werden, dass der Beschwerdeführer wieder in entsprechende Situationen kommt und weitere Gewalttaten begeht. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Art. 28 JVG sind damit erfüllt. Die Anordnung einer Massnahme, welche die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordert, scheint wahrscheinlich. Zudem ist seine Sicherstellung zum Schutz der Öffentlichkeit angezeigt.