Prof. Dr. med. D.________ geht wie bereits im Gutachten vom 3. März 2016 nicht von einer Therapierbarkeit des Beschwerdeführers aus. Auch Prof. Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. F.________ vertraten diesbezüglich eine skeptische Sicht (S. 91). Weiter hält Prof. Dr. med. D.________ fest, es könnten keine Massnahmen skizziert werden, die eine Verbesserung der Legalprognose erzielen können. Es sei nicht zu erwarten, dass die von Prof. Dr. med. F.________ vorgeschlagene narrative Aufarbeitung der Lebensgeschichte eine Wende herbeiführen könne. In den zwei Jahren seit diesem Vorschlag sei es nicht gelungen, dies in