10. Im Haftprüfungsverfahren kann somit vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden. Wie erwähnt entspricht die noch zu beurteilende Voraussetzung in Art. 28 JVG (Schutz der Öffentlichkeit) dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO, weshalb die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr beigezogen werden kann (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen