sowie vom 3. März 2016 und 15. November 2019 von Prof. Dr. med. D.________ vor. In den Vollzugsakten befindet sich ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme zu den fachlichen Erkenntnissen bezüglich der diagnostischen und prognostischen Einschätzungen vom 1. November 2017 von Prof. Dr. med. F.________. Prof. Dr. med. D.________ geht in seinem Gutachten vom 15. November 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet. Er bestätigt damit seine Diagnose aus dem Jahr 2016 sowie die Diagnose von Prof. Dr. med. E.________ im Jahre 2011 (S. 90). Prof. Dr. med.