62c Abs. 4 StGB überhaupt in Frage kommt bzw. wahrscheinlich erscheint. Zu prüfen ist damit das Vorliegen eines Anlassdeliktes sowie einer schweren psychische Störung (vgl. auch Art. 56 StGB). Zudem muss ernsthaft erwartet werden, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Dieser letzte Punkt wird im Zusammenhang mit der in Art. 28 JVG enthaltenen Voraussetzung, wonach der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann, beurteilt werden. Eine abschliessende Prüfung kann im Haftprüfungsverfahren aber nicht erfolgen.