8. Zu prüfen bleiben die materiellen Voraussetzungen der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft. Auch wenn diese Voraussetzung nicht explizit in Art. 28 JVG enthalten ist, muss mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit, das für alle Zwangsmassnahmen gilt, geprüft werden, ob die Anordnung einer Verwahrung (oder allenfalls einer anderen Massnahme, die die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordert; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E.2.3.6 zum Austauschbarkeitsprinzip) gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB überhaupt in Frage kommt bzw. wahrscheinlich erscheint.