Es geht nicht darum, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen bzw. im jetzigen Verfahrensstadium die Voraussetzungen für die Verlängerung von Sicherheitshaft gegeben sind. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht relevant. Eine allfällige Befangenheit von Gerichtspräsident H.________ ist Gegenstand des Verfahrens BK 19 520 und hat keinen Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wurde nicht von Gerichtspräsident H.________ gefällt.