Der Beschwerdeführer scheint nicht zwischen dem ursprünglichen Urteil des Regionalgerichts vom 18. Januar 2013, mit welchem er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Gefährdung des Lebens verurteilt wurde, und dem nachträglichen Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung zu unterscheiden. Es geht nicht darum, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen bzw. im jetzigen Verfahrensstadium die Voraussetzungen für die Verlängerung von Sicherheitshaft gegeben sind.