Dieser sowie Gerichtspräsident I.________ hätten ihn in der Untersuchungshaft vergessen und verweigerten jede Strafuntersuchung. Dies werde damit begründet, dass er (der Beschwerdeführer) geisteskrank sei. Er bitte den Zwangsmassnahmenrichter, gegen diese zwei Richter eine Untersuchung zu veranlassen wegen Korruption und Amtsmissbrauchs. Er habe nie ein Verbrechen begangen. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen kann auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 409 vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden.