Weiter liegt die von ihm verfasste, vom Zwangsmassnahmengericht unberücksichtigt gebliebene Stellungnahme in den Akten und wird als Beschwerdebegründung hinzugezogen. Das Zwangmassnahmengericht hat im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und es ist nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers am Ausgang seines Entscheides etwas geändert hätte. Eine Rückweisung würde deshalb auch einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit im Beschwerdeverfahren geheilt.