Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Zudem hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich vor der Beschwerdekammer zu äussern. Weiter liegt die von ihm verfasste, vom Zwangsmassnahmengericht unberücksichtigt gebliebene Stellungnahme in den Akten und wird als Beschwerdebegründung hinzugezogen.