Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden. Im Verfahren ARR 19 167 wies der Beschwerdeführer zudem klar daraufhin, dass solche Mitteilungen per Fax nicht fristauslösend seien. Der Beschwerdeführer wartete auch nicht unnötig lange ab, sondern übergab seine Stellungnahme am 12. November 2019 einem Gefängniswärter. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Missachtung der Zustellvorschriften liegen demnach nicht vor.