5 per Fax versendet und damit nicht rechtsgültig eröffnet, weshalb sie keine Wirkungen entfalten konnte (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 3 und zum Folgenden sowie BK 15 515 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermerks in der Verfügung sowie aufgrund der vorangehenden zwei Verfahren wusste, dass er die Mitteilung nur per Fax erhält, ändert daran nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden.