Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, nicht gerecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2019 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme wurde nur