6. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, er habe sich nicht zum Antrag des Regionalgerichts auf Haftverlängerung äussern können. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme sei ihm als Fax am 7. November 2019 zugegangen. Normalerweise kriege man die Verfügung später noch als Brief. Bis heute sei aber keiner gekommen. Er habe den Fax mit Briefdatum vom 8. November 2019 beantwortet. Den Brief habe er am 12. November 2019 um 17.26 Uhr einem Gefängniswärter übergeben. Die dreitägige Frist sei damit eingehalten, selbst wenn man vom Eingang des Faxes ausgehe. Gemäss Art.